SIA-Norm 118), ist auf die Kostengrundlage im Zeitpunkt der Bestellungsänderung abzustellen (Art. 62 SIA-Norm 118). Diese Kostengrundlage ist objektiver Natur, und es sind die allgemeinen Marktpreise zu diesem Zeitpunkt massgebend. Dabei kommt dem Gericht Ermessen zu (BGE 143 III 545 E. 4.4). Ist der Anspruch auf Mehrvergütung streitig, so liegt die Beweislast für die Anspruchsgrundlage beim Unternehmer, der die Forderung geltend macht. Insbesondere hat der Unternehmer die erfolgte Bestellungsänderung und den daraus entstandenen Mehraufwand bzw. die Kostengrundlage nachzuweisen (GAUCH, a.a.O., N. 786).