Für den entstehenden Mehraufwand, der durch die vereinbarte Pauschalvergütung nicht mehr abgegolten wird, hat der Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Mehrvergütung, die sich unter Vorbehalt einer anderen Abrede nach Art. 374 OR bemisst (nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers bzw. nach der cost plus fee- Methode [Selbstkosten zzgl. eines Zuschlags für Risiko und Gewinn]; vgl. GAUCH, a.a.O., N. 949).