O., N. 768 f.; PEER, Das Leistungsverzeichnis bei Bauwerkverträgen, 2018, N. 783 ff.). Hat eine Bestellungsänderung zur Folge, dass sich der Leistungsinhalt des Werkvertrags ändert, so fällt ein hieraus entstehender Mehraufwand aus dem Deckungsbereich des Vertrages (GAUCH, a.a.O., N. 905a).