Der wohl häufigste Grund, der zur Begründung von Mehrvergütungsansprüchen herangezogen wird, ist jener der Bestellungsänderung. Von einer Bestellungsänderung ist die Rede, wenn der vertragliche Leistungsinhalt des Werkvertrags geändert wird. Die vereinbarte Herstellungspflicht wird dabei beispielsweise in der Weise abgeändert, dass der Unternehmer zusätzliche oder zum Teil andere Arbeiten zu leisten, bestimmte Arbeiten wegzulassen oder das Werk anders als vereinbart auszuführen hat. Unterschieden werden die vereinbarte und die einseitigen Bestellungsänderung (GAUCH, a.a.O., N. 768 f.; PEER, Das Leistungsverzeichnis bei Bauwerkverträgen, 2018, N. 783 ff.).