4.2.2.2. Der Festpreis ist zwar an sich unabänderlich. Dennoch definiert er aber die geschuldete Vergütung nicht absolut: Ein Recht des Unternehmers auf Mehrvergütung kann sich etwa daraus herleiten, dass entstandene Mehrkosten auf einer nachträglichen Bestellungsänderung (vgl. auch Art. 84 ff. SIA-Norm 118) oder einem Annahmeverzug des Bestellers durch unzureichende Mitwirkung beruhen (GAUCH, a.a.O., N. 904 bzw. 930; HÜRLI- MANN, Nachtragsmanagement für Unternehmer und Bauherren, in: Schweizerische Baurechtstagung 2003, 2003, S. 84).