2017, N. 157 ff.). Der Pauschalpreis (Art. 41 SIA- Norm 118) ist ein Festpreis, d.h. er ist grundsätzlich unabänderlich. Um einen Pauschalpreis handelt es sich, wenn die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass der Unternehmer das von ihm geschuldete Werk als Ganzes zu einer bestimmten, vorgängig im Vertrag fixierten Geldsumme herzustellen und abzuliefern hat (GAUCH, a.a.O., N. 900). Der festgelegte Betrag ist Höchst- und Mindestpreis zugleich. Der Unternehmer ist verpflichtet, das vereinbarte Werk für die vereinbarte Summe herzustellen und abzuliefern. Der Pauschalpreis ist unabhängig vom Aufwand des Unternehmers sowie von den ausgeführten Leistungsmengen.