Sodann habe die Klägerin nachvollziehbar ausgeführt, dass das Boiler-Provisorium notwendig geworden sei, nachdem der Beklagte den Ölkessel demontiert habe, um Kanalisationsleitungen am Wohnhaus anzuschliessen, wobei an diesem Kessel das Warmwasser angeschlossen gewesen sei und es deswegen ohne Boiler-Provi- sorium kein Warmwasser im Wohnhaus gegeben hätte. Der Einwand des Beklagten hinsichtlich des Nichteinhaltens der vertraglichen Formvorschriften durch die Klägerin sei abermals rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe daher Anspruch auf eine Zusatzvergütung in der Höhe von Fr. 7'674.75 zufolge Zusatzleistungen / Regiearbeiten Sanitäranlagen (angefochtener Entscheid E. 5.2.3).