wasserleitungen, Dusche / WC / Lavabo, PE-Leitungen sowie ein Boiler- Provisorium habe. Die Arbeiten der Klägerin bestreite der Beklagte nicht. Er habe nicht dargetan, dass diese Leistungen bereits im Pauschalpreis inbegriffen gewesen seien. Im Übrigen sei erstellt, dass der Beklagte eine rollende Planung gepflegt habe, bei der nach Abschluss des Werkvertrages Sanitäranlagen weitere Vorhaben, insb. betreffend das von den beiden Werkverträgen nicht erfasste Wohnhaus, hinzugekommen seien, die vom Beklagten selber geplant worden seien. Im Gutachten sei ausgeführt worden, dass im vorliegenden Projektplan keine Hinweise auf die Dusche, das WC und das Lavabo vorhanden seien.