Hinsichtlich der Sanitäranlagen hätten die Parteien einen Pauschalpreis von Fr. 32'000.00 vereinbart, wovon die Klägerin betreffend die Leitungsisolationen Fr. 1'938.00 abgezogen habe und der Beklagte Fr. 6'000.00 bereits bezahlt habe (angefochtener Entscheid E. 5.5.1). Umstritten sei, ob die Klägerin einen weiteren Vergütungsanspruch im Umfang von Fr. 7'674.75 zufolge Zusatzleistungen / Regiearbeiten betreffend Regen- -9-