Der Beklagte habe die Klägerin nämlich die entsprechenden Arbeiten auf seinem Grundstück ausführen lassen, die Leistungserfüllung der Klägerin mithin zugelassen. Die Klägerin habe daher Anspruch auf eine Zusatzvergütung in der Höhe von Fr. 9'737.50 zufolge Zusatzleistungen / Regiearbeiten HLKK (angefochtener Entscheid E. 5.2.2).