Damit habe der Beklagte bestätigt, dass die Holzheizungen zwischen den Parteien als Option diskutiert worden seien, ohne dass sie Bestandteil des Werkvertrags mit Pauschalpreis geworden wären. Es sei daher nachvollziehbar, dass die von der Klägerin behaupteten Arbeiten im Zusammenhang mit der Holzheizung in der Folge auf Bestellung des Beklagten zusätzlich erfolgt seien und damit auch zusätzlich als Regiearbeit zu entschädigen seien. Entsprechend der Parteibefragung der Klägerin sei es auch nachvollziehbar, dass für die Holzheizung mindestens ein weiterer Heizkreis habe eingebaut werden müssen.