Er führe in Widerspruch hierzu aber aus, die HLKK-Anlage bestehe aus einer Solaranlage und einer betriebsfertigen Öl-Brennwertzentrale sowie optional einer Holzofen-Heizung. Er führe auch aus, bereits für Solar- und Heizöl hätten zwei Kreisläufe für Wärmequellen eingebaut werden müssen. Damit habe der Beklagte bestätigt, dass die Holzheizungen zwischen den Parteien als Option diskutiert worden seien, ohne dass sie Bestandteil des Werkvertrags mit Pauschalpreis geworden wären.