4. [Mehraufwendungen] 4.1. [Vorinstanz] Hinsichtlich der HLKK-Anlagen erwog die Vorinstanz, es sei zwischen den Parteien strittig, ob die Klägerin einen weiteren Vergütungsanspruch im Umfang von Fr. 9'737.50 zufolge Zusatzleistungen / Regiearbeiten betreffend die Erstellung der Gruppe Holzheizungen und Kugelhahnen am Solarspeicher habe. Zwar mache der Beklagte geltend, die Klägerin habe mit der Holzheizung nichts zu tun gehabt. Er führe in Widerspruch hierzu aber aus, die HLKK-Anlage bestehe aus einer Solaranlage und einer betriebsfertigen Öl-Brennwertzentrale sowie optional einer Holzofen-Heizung.