Hinsichtlich des Werkvertrags Sanitäranlagen wurde der Klägerin im vorinstanzlichen Entscheid ein Pauschalpreis von Fr. 32'000.00 zugestanden, wovon der Beklagte bereits Fr. 6'000.00 bezahlt hat. Weiter wurden vom klägerischen Werklohn Fr. 1'938.00 wegen der nicht ausgeführten Isolation der Leitungen sowie Fr. 6'156.05 wegen Mängeln am Werk abgezogen. Insoweit wurde der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten. Umstritten bzw. gerügt ist, ob zum klägerischen Werklohnanspruch Fr. 7'674.75 wegen Zusatzleistungen / Regiearbeiten hinzuzurechnen sind und ob Abzüge wegen weiterer Mängel vorzunehmen sind.