Betreffend den Werkvertrag HLKK-Anlagen wurde der Klägerin im vorinstanzlichen Entscheid ein Pauschalpreis von Fr. 99'000.00 zugestanden, wovon der Beklagte bereits Fr. 94'000.00 bezahlt hat. Weiter wurden vom klägerischen Werklohnanspruch Fr. 3'870.00 wegen der nicht ausgeführten Isolation der Leitungen und Fr. 3'116.00 wegen Mängeln am Werk abgezogen. Insoweit wurde der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten. Umstritten bzw. gerügt ist, ob zum klägerischen Werklohnanspruch Fr. 9'737.50 wegen Zusatzleistungen / Regiearbeiten hinzuzurechnen sind und ob Abzüge wegen weiterer Mängel vorzunehmen sind. -8-