Eventuell: Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 2. März 2023 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 24. Juni 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne. -5- 3.3. Am 5. Juli 2024 reichte der Beklagte eine (unaufgeforderte) Stellungnahme ein.