3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. März 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 6. Mai 2024 unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. a und Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 2. März 2023 (OZ.2019.13) aufzuheben. 2. Es sei die Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes abzuweisen.