5. 5.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Summarverfahren (SZ.2019.30) eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von CHF 2'050.70 (inkl. MWST CHF 146.60) zu bezahlen. 5.2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von CHF 6'921.00 (inkl. MWSt von CHF 494.80) zu bezahlen."