2.2. Mit Klageantwort vom 9. März 2020 beantragte der Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen und das Grundbuchamt Wohlen sei anzuweisen, das provisorisch vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. 2.3. Mit Replik vom 13. Juli 2020 und Duplik vom 10. November 2020 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde bei C._____, Haustechnikberater, ein Gutachten in Auftrag gegeben, das am 20. Dezember 2021 erstattet wurde. -3- 2.5. Mit Eingaben vom 14. Februar 2022 (Beklagter) und vom 7. März 2022 (Klägerin) nahmen die Parteien Stellung zum Gutachten.