Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 7'994.50 wird dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt. 3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'244.45 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)