Fr. 13'340.52. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % anderseits auf gerundet Fr. 8'244.45 (= Fr. 13'340.52 x 0.8 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, zumal die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig (https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-107.953.746) und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f.). Der C._____ werden keine Kosten auferlegt, da sie sich nicht am Verfahren beteiligt hat.