3.2.4.5. Nach Auffassung der Minderheit der 1. Zivilkammer des Obergerichts ist es der Beklagten nicht gelungen, nachzuweisen, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vom 7. Juni 2021 vorgelegen hat. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zu kündigen, allenfalls unter Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Somit ist nach Auffassung der Minderheit die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt zu qualifizieren, weshalb gemäss Art. 337c Abs. 1 OR der - 22 - Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist geschuldet und eine Pönale nach Art. 337c Abs. 3 OR zu prüfen gewesen wäre.