Zu berücksichtigen ist auch, dass die Parteien mit fünf Monaten eine im Vergleich zum dispositiven Recht (Art. 335c Abs. 1 OR) eher lange Kündigungsfrist vereinbart haben (Klagebeilage 3), sodass der Beklagten das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist trotz Vertrauensverlusts nicht zugemutet werden konnte. Der Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass die fristlose Kündigung des Klägers durch das Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2021 (Klagebeilage 15) gerechtfertigt war.