Ferner stand der Kläger, wie in BGE 124 III 25 und dem Urteil des Bundesgerichts 4A_476/2009 vom 2. Dezember 2009 in einer Kaderposition (Marketingleiter, Projektleiter IT und stv. IT-Leiter mit Nähe zur Geschäftsleitung) mit hoher Verantwortung, vorliegend im Bereich des Marketings der Beklagten, die eine strengere Beurteilung verlangt. Mildernde Umstände sind keine auszumachen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Parteien mit fünf Monaten eine im Vergleich zum dispositiven Recht (Art.