Wie im Urteil des Bundesgerichts 4A_395/2015 vom 2. Dezember 2009 war auch im vorliegenden Fall das bisherige Arbeitsverhältnis relativ kurz. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Verfehlungen des Klägers monatlich, d.h. systematisch, erfolgten (vgl. Klagebeilage 7) und ihm dadurch nicht nur ein Zeitguthaben, wie im Urteil des Bundesgerichts 4A_395/2015 vom 2. November 2015, sondern direkt ein monetärer Vorteil (Auszahlung der Zielprämie) zukam. Ferner stand der Kläger, wie in BGE 124 III 25 und dem Urteil des Bundesgerichts 4A_476/2009 vom 2. Dezember 2009 in einer Kaderposition (Marketingleiter, Projektleiter IT und stv.