Das damit dem Kläger von der Beklagten entgegengebrachte Vertrauen nutzte dieser aus, indem er die entsprechende Variabel entgegen der getroffenen Vereinbarung, d.h. vertragswidrig, zu seinen Gunsten durch Hinzuzählen der Social Media-Anfragen – zum Teil erheblich (vgl. die festgestellten Abweichungen in Klagebeilage 7) – verfälschte. Anders als in obgenannten Fällen geht es vorliegend zwar nicht um die Manipulation eines Zeiterfassungssystems, gegen interne Richtlinien verstossende Spesen oder private Ausgaben zu Lasten der Arbeitgeberin, jedoch um die Manipulation einer Exceltabelle, von welcher die direkte Auszahlung eines Lohnbestandteils (Zielprämie) abhängig war.