Dabei hatte der Kläger die entsprechende Variabel nach dem Prinzip der Selbstdeklaration eigenständig in einer Exceltabelle zu notieren und der Buchhaltung für die Verarbeitung der Auszahlung oder Nichtauszahlung der Zielprämie zu melden. Das damit dem Kläger von der Beklagten entgegengebrachte Vertrauen nutzte dieser aus, indem er die entsprechende Variabel entgegen der getroffenen Vereinbarung, d.h. vertragswidrig, zu seinen Gunsten durch Hinzuzählen der Social Media-Anfragen – zum Teil erheblich (vgl. die festgestellten Abweichungen in Klagebeilage 7) – verfälschte.