Vorliegend hatten der Kläger und die Beklagte den übereinstimmenden Willen, die monatliche Zielprämie nur bei Erreichen eines individuellen, von der Anzahl E-Mail-Anfragen abhängigen Ziels auszubezahlen. Dabei hatte der Kläger die entsprechende Variabel nach dem Prinzip der Selbstdeklaration eigenständig in einer Exceltabelle zu notieren und der Buchhaltung für die Verarbeitung der Auszahlung oder Nichtauszahlung der Zielprämie zu melden.