In BGE 124 III 25 ergab sich, dass der Arbeitnehmer mit Führungsfunktion unberechtigterweise den Kauf von Scheibenwischerblättern im Wert von Fr. 30.80 und deren Abholung sowie Einbau in das Auto seiner Freundin auf Kosten der Arbeitgeberin erledigen und ihrer Buchhaltung hierfür die Rechnung zustellen liess. Im Urteil des Bundesgerichts 4A_476/2009 vom 2. Dezember 2009 ging es um die Abrechnung von Essensspesen einer Kaderperson im Wert von Fr. 19'000.00 entgegen den internen Spesenrichtlinien über eineinhalb Jahre hinweg über eine schwarze Kasse.