Dass es sich beim so gewonnenen Zeitguthaben nur um einen Bagatellbetrag gehandelt habe, sei nicht relevant. Nicht die Höhe des Schadens, sondern der damit verbundene Treuebruch sei entscheidend. In BGE 124 III 25 ergab sich, dass der Arbeitnehmer mit Führungsfunktion unberechtigterweise den Kauf von Scheibenwischerblättern im Wert von Fr. 30.80 und deren Abholung sowie Einbau in das Auto seiner Freundin auf Kosten der Arbeitgeberin erledigen und ihrer Buchhaltung hierfür die Rechnung zustellen liess.