3.2.4.4. In der Sache ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation am ehesten mit folgender Rechtsprechung des Bundesgerichts zu vergleichen: Im Urteil des Bundesgerichts 4A_395/2015 vom 2. November 2015 manipulierte eine Arbeitnehmerin das Zeiterfassungssystem an drei Tagen zu ihren Gunsten, indem sie entweder ihren Schlüssel einem anderen Mitarbeiter für das Ausstempeln überliess oder selber einige Stunden nach der verrichteten Arbeit noch einmal zum Betrieb zurückkehrte, um auszustempeln. Das Verhalten sei bei einem kurzen Arbeitsverhältnis wiederholt vorgekommen. Dass es sich beim so gewonnenen Zeitguthaben nur um einen Bagatellbetrag gehandelt habe, sei nicht relevant.