Dass anlässlich der Sitzungen eine elektronische Version der Exceltabelle besprochen worden sei, sodass auch die entsprechenden, im Hintergrund laufenden Excel-Formeln ersichtlich gewesen wären, behauptet der Kläger nicht. Der blosse Umstand, wonach die Exceltabelle auf einem Server der Beklagten abgespeichert gewesen sei, genügt ebenfalls nicht für die Annahme, die Beklagte habe von der Zählweise des Klägers gewusst (vgl. zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen bspw. ITEN/GALLI/VISCHER, Wissenszurechnung bei der juristischen Person: Was bedeutet 'objektiv abrufbares Wissen'?; in: dRSK vom 28. Oktober 2021 m.w.N.).