Der Kläger sagte demgegenüber nicht aus, dass er anlässlich dieser Besprechungen der Beklagten mitgeteilt habe, wie sich die Zahl in der Spalte "E-Mail Anfragen Total" zusammengesetzt habe, was für eine Kenntnis der Zählweise des Klägers seitens der Beklagten aber notwendig gewesen wäre. Aus der ausgedruckten Exceltabelle (Klageantwortbeilage 19) ergibt sich denn auch nicht ohne Weiteres, mit welcher Formel oder gestützt auf welche Zahlen die "E-Mail Anfragen Total" errechnet wurden.