3.2.4.3. Ferner behauptet der Kläger zwar, die Beklagte habe von seiner Zählweise gewusst, weil die umfassende Exceltabelle und jede der darin genannten Spalten in einem monatlichen Gespräch besprochen worden seien. Richtig daran ist aber nur, dass die Exceltabelle monatlich besprochen wurde (vgl. act. 227 und 229 f.). Der Kläger sagte demgegenüber nicht aus, dass er anlässlich dieser Besprechungen der Beklagten mitgeteilt habe, wie sich die Zahl in der Spalte "E-Mail Anfragen Total" zusammengesetzt habe, was für eine Kenntnis der Zählweise des Klägers seitens der Beklagten aber notwendig gewesen wäre.