Indessen wurde festgestellt, dass es dem tatsächlichen Willen des Klägers und der Beklagten entsprach, nur E-Mail-Anfragen und nicht auch Social Media-Anfragen als zielprämienrelevant zu betrachten (vgl. vorne E. 3.1). Von einem Missverständnis oder einer anderen Interpretation der umstrittenen Vertragsbestimmung kann daher nicht ausgegangen werden. - 20 -