3.2.4.2. Dem Kläger kann auch insoweit nicht zugestimmt werden, als er geltend macht, es liege kein vorsätzliches Verhalten vor, weil das klägerische Verhalten auf einem Missverständnis bzw. einer anderen Interpretation der umstrittenen Vertragsbestimmung beruhe. Es mag zwar sein, dass der Kläger die umstrittene Vertragsbestimmung im vorliegenden Prozess zu seinen Gunsten anders verstanden haben will. Indessen wurde festgestellt, dass es dem tatsächlichen Willen des Klägers und der Beklagten entsprach, nur E-Mail-Anfragen und nicht auch Social Media-Anfragen als zielprämienrelevant zu betrachten (vgl. vorne E. 3.1).