3.2.4. [Würdigung] 3.2.4.1. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es liege deshalb kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, weil sich am Ergebnis des Erreichens der Ziele für die Ausrichtung der Zielprämie nichts ändern würde, selbst wenn die Social Media-Anfragen nicht als "E-Mail-Anfragen" gezählt würden. E._____ (Beklagte) habe selber ausgesagt, der Anteil an Social Media-Anfragen sei marginal gewesen; es seien 1–2 % der Anfragen, circa fünf Stück gewesen, im Vergleich zu 300–500 E-Mail-Anfragen. Dementsprechend hätten die Social Media-Anfragen keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Zielprämie geschuldet worden sei (Berufung Rz. 44, 50 und 63).