Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (Urteile des Bundesgerichts 4A_249/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4.1.2, 4A_168/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 4.2; BGE 142 III 579 E. 4.2). Damit kann allen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden, wie namentlich der Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers, der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Schwere und Häufung der Vertragsstörungen und den ausgesprochenen Verwarnungen (BGE 127 III 310 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 3.2.1).