Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Vorwarnung des Arbeitnehmers nur bei besonders schweren Verfehlungen gerechtfertigt. Die Verfehlung muss objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist und kumulativ im konkreten Fall tatsächlich zur Erschütterung der Vertrauensbasis geführt hat (BGE 130 III 213 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5).