3.2.3. [Theorie] Gemäss Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Ob der geltend gemachte Kündigungsgrund als derart gravierend gewertet werden kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, entscheidet der Richter nach freiem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).