ihn auf die angebliche Meinungsverschiedenheit angesprochen habe. Mit der Konfrontation des Klägers habe der Beklagten ein milderes Mittel als die fristlose Kündigung zur Verfügung gestanden (Berufung Rz. 49). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels ordentlicher Kündigung wäre nicht unzumutbar gewesen (Berufung Rz. 54).