Schliesslich habe einer fristlosen Kündigung grundsätzlich eine oder mehrere Verwarnungen vorauszugehen. Ohne Verwarnung sei eine fristlose Kündigung nur bei einem besonders schweren Fehlverhalten gerechtfertigt (Berufung Rz. 47). Eine Verwarnung habe der Kläger nie erhalten, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Eine Verwarnung hätte aber den unmittelbaren Effekt gehabt, dass der Kläger seine Berechnungsweise hätte anpassen können oder ansonsten zumindest mit entsprechenden Konsequenzen hätte rechnen können (Berufung Rz. 48). Die Vorinstanz verkenne auch, dass die Beklagte nie ein Gespräch mit dem Kläger geführt habe oder - 18 -