Die Feststellung, wonach die Beklagte von der Berechnungsart des Klägers nichts gewusst habe, sei demnach falsch. Auch auf der Exceltabelle gemäss Klageantwortbeilage 19 sei zu entnehmen gewesen, dass unter den Titeln der Spalten weitere Informationen verborgen seien, was anhand der Pfeile neben den Titeln zu erkennen sei. Darunter seien auch die Social Media-Kanäle erwähnt gewesen, was der Kläger anlässlich seiner Befragung erläutert habe. Demnach habe die Beklagte während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger um dessen Berechnungsweise der Zielprämie gewusst (Berufung Rz. 46).