Weiter habe die Vorinstanz auch hier den Sachverhalt falsch festgestellt. Die umfassende vom Kläger geführte Exceltabelle sei in einer monatlichen Sitzung mit E._____ (Beklagte) besprochen worden. Das Gespräch habe eine halbe bis zu einer ganzen Stunde gedauert. Dabei sei jede Spalte besprochen worden. Zudem sei die Exceltabelle auf dem Server der Beklagten abgelegt gewesen. Die Feststellung, wonach die Beklagte von der Berechnungsart des Klägers nichts gewusst habe, sei demnach falsch.