Dem Kläger könne daher nicht vorgeworfen werden, durch deren Berücksichtigung derart schwere Verfehlungen begangen zu haben, die die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien derart tiefgreifend erschüttert habe, dass die Weiterführung oder zumindest die ordentliche Kündigung für die Beklagte nicht mehr zumutbar gewesen wäre (Berufung Rz. 44). Die Beklagte hätte vielmehr mit dem Kläger das Gespräch suchen müssen (Berufung Rz. 44 i.f.).