Ein Missverständnis bzw. eine andere Interpretation einer Vertragsbestimmung könne kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. (Berufung Rz. 44). Ferner sei die Anzahl berücksichtigter Social Media-An- fragen marginal und für das Erreichen der Zielprämie nicht relevant gewesen. Dem Kläger könne daher nicht vorgeworfen werden, durch deren Berücksichtigung derart schwere Verfehlungen begangen zu haben, die die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien derart tiefgreifend erschüttert habe, dass die Weiterführung oder zumindest die ordentliche Kündigung für die Beklagte nicht mehr zumutbar gewesen wäre (Berufung Rz.