3.2.2. [Kläger] Der Kläger macht geltend, es liege kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor (Berufung Rz. 43). Dem Kläger könne kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Das klägerische Verhalten basiere auf einem Missverständnis bzw. einer anderen Interpretation der umstrittenen Vertragsbestimmung. Der Kläger habe nie die Absicht gehabt, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu erschleichen oder die Beklagte zu schädigen. Ein Missverständnis bzw. eine andere Interpretation einer Vertragsbestimmung könne kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. (Berufung Rz. 44).