Das bewusste, egoistische, stets andauernde und finanziell zielgerichtete vertragswidrige Verhalten des Klägers zum Nachteil der Beklagten stelle objektiv eine schwere Verfehlung und einen groben Vertrauensmissbrauch in einer sensiblen Position dar. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben tatsächlich nicht mehr zumutbar erschienen sei (angefochtener Entscheid E. II/D/6.4).