Die gehobene Stellung des Klägers als Marketingleiter, Projektleiter IT und stv. IT-Leiter mit der Nähe zur Geschäftsleitung und sein respektabler Fixlohn von monatlich Fr. 9'200.00 führten zu einer grossen Selbständigkeit des Klägers. Er habe das Prinzip der Selbstdeklaration und die gelebte Vertrauenskultur durch sein vertragswidriges Verhalten systematisch verletzt (angefochtener Entscheid E. II/D/6.3.2).