Der Kläger habe die Berechnungsgrundlage für die Zielprämie gekannt und unterschriftlich anerkannt. Er habe die Berechnung zu seinen Gunsten zur Erreichung der monatlichen Zielprämie verändert, indem er die Zahlen und Formeln falsch in der Exceltabelle eingetragen habe. Die Überprüfung dieser Berechnungen durch die Beklagte habe ergeben, dass die Zielprämie für sieben Monate unberechtigt bezogen worden sei, wobei der Kläger insgesamt nur 18 Monate angestellt gewesen sei. Der unberechtigt bezogene Geldbetrag betrage Fr. 11'662.00 (brutto; angefochtener Entscheid E. II/D/6.3.1).